Hilfe bei Rechtsfragen!
Rechtsanwältin Sabine Aalbers
Bleichstraße 18
66111 Saarbrücken
Tel: 0681 / 84 12 11 78
Fax: 0681 / 39 061 63
Suche
<< "Internationale Scheidungen" künftig einfacher! | Düsseldorfer Tabelle 2013 >> |
Neue Rechte für biologische Väter?
Kern der Problematik ist folgender:
In Deutschland unterscheidet man zwischen dem "rechtlichen Vater" und dem leiblichen Vater. Im Idealfall sind die beiden identisch.
Es gibt aber auch viele Ausnahmen, z.B. bei "Kuckuckskindern" in einer bestehenden Ehe oder bei Kindern, die von jemand anderem als dem biologischen Erzeuger anerkannt worden sind.
Im Interesse des Rechtsfriedens, aber auch zum Schutz der Familien und der Kinder, sind in diesen Fällen i.d.R. die biologischen Väter "außen vor." Diese haben ein Umgangsrecht mit ihren Kindern nur, wenn zuvor Verantwortung für das Kind getragen wurde, d.h. eine "sozial-familiäre Lebensgemeinschaft" oder Beziehung zum Kind existierte.
Eine Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft besteht nur dann, wenn der rechtliche Vater des Kindes keine Verantwortung für das Kind trägt, d.h. weder mit ihm zusammenlebt noch mit der Mutter verheiratet ist.
Ebenso hat er, anders als der rechtliche Vater, auch kein Recht auf Durchführung eines Gentestes.
Nunmehr hat der EGMR kritisiert, dass durch die deutsche Gesetzeslage dem biologischen Vater jede Möglichkeit verwehrt wird, eine "sozial-familiäre" Beziehung zu seinem Kind aufzubauen.
Die Antwort des BMJ besteht darin, nunmehr folgendes vorzusehen:
- Der biologische Vater erhält ein eigenes Recht auf Auskunft über das Kind und ein Umgangsrecht, soweit dies dem Kindeswohl dient.
- Die ev. streitige Frage, ob er überhaupt der leibliche Vater ist, kann im Rahmen eines Prozesses gleich mit geklärt werden. Voraussetzung: Er versichert eidesstattlich, der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. (Damit ist der Samenspender ausgeschlossen.)
- Beschränkt ist diese Regelung auf Fälle, in denen bereits ein rechtlicher Vater existiert. Gegenüber dem "vaterlosen" Kind bleibt der Erzeuger daher weiterhin verpflichtet, den Weg der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellungsklage zu wählen und damit auch die Pflichten der Vaterschaft (Unterhaltspflicht etc.) in Kauf zu nehmen.
Eine "Vaterschaft ohne Pflichten" sollte es nicht geben. Man sollte daher bzgl. Auskunft und (ev. stark begrenztem Umgangsrecht) eine Regelung dahin treffen, dass derartige Rechte nur demjenigen zustehen, der auch tatsächlich Verantwortung übernimmt.
Das könnte z.B. durch die Übernahme einer gesamtschuldnerischen Haftung für Kindesunterhalt neben dem rechtlichen Vater und Begründung von Erbrechten für das betroffene Kind (wie bei der Erwachsenenadoption) geschehen.
Ist jemand hierzu bereit, hätte man dadurch auch ein Indiz, dass ihm tatsächlich auch am Kind etwas gelegen ist, und könnte sich die Diskussion um das "Kindeswohl" in vielen Fällen sparen.
Eingestellt am 26.10.2012 von S. Aalbers
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.