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Rechtsanwältin Sabine Aalbers
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Ehevertrag

Wann ein Ehevertrag Sinn macht, und wann nicht, ist, zumindest wenn ich von den an mich gestellten Fragen ausgehe, eines der letzten großen Geheimnisse des Familienrechts.

Gegenstand eines Ehevertrages sind i.d.R. folgende Punkte: Zugewinn,Unterhalt,Versorgungsausgleich. Ich befasse mich in diesem Artikel vor allem mit dem Güterrecht. Hier sollte man folgendes wissen:

Ohne Ehevertrag lebt man (nach dt. Recht) im Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“.

„Gemeinschaft“ klingt schon mal toll, ist aber falsch. Denn durch die Heirat ändert sich gar nichts. Beide Ehegatten haben, wie zuvor, getrennte Vermögen, und auch das, was sie nach Eheschließung anschaffen, bleibt allein im Eigentum desjenigen, der es erwirbt. Mit anderen Worten: In Deutschland gilt während der Ehe Gütertrennung!

Erst im Rahmen einer Scheidung oder eines Todesfalls kommt ergänzend der sog. „Zugewinnausgleich“ in Betracht. Auch das heißt nicht, dass jetzt das Vermögen verteilt wird oder dem anderen automatisch zur Hälfte zufällt. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist immer ein Anspruch auf Geld, nicht mehr und nicht weniger.

Er steht dem Ehegatten zu, der während der Ehe weniger erwirtschaftet hat und dessen persönlicher „Gewinn“ durch die Ehe geringer ist.

Es findet insoweit eine (nicht unkomplizierte) Berechnung statt, bei der Anfangs- und Endvermögen einander gegenüber gestellt werden. Derjenige, dessen Wert des Endvermögens den Wert seines Partners übersteigt, muss die Hälfte dieser Wertdifferenz in Geld ausgleichen.

Nicht berücksichtigt werden Vermögensgegenstände, die von Dritten (z.B. Eltern) geschenkt/geerbt wurden oder schon zu Beginn der Ehe da waren, ohne dass sie sich im Wert gesteigert hätten. (Letzteres dürfte aber nur selten der Fall sein, da grundsätzlich eine „Indexierung“ stattfindet, d.h. allein durch die Entwertung des Geldes ergibt sich auch für das Anfangsvermögen ein Zugewinn!)

Keinen Ehevertrag benötigt also der,
  • der nur sichergehen will, mit den Schulden des anderen nichts zu tun zu haben,
  • der ohne Anfangsvermögen in die Ehe geht und mit dem Prinzip, das gemeinsame „Projekt Ehe“ bei Scheitern im Verhältnis 50:50 auszugleichen, einverstanden ist.
  • die gesetzlichen Regeln über nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich (= Ausgleich der Rentenansprüche) für angemessen hält. (Sinn machen diese Regelungen z.B. bei der „klassischen Ehe“ mit Kindern und Jobaufgabe durch einen Partner.)
Über einen Ehevertrag nachdenken sollten die, die
  • erhebliches Anfangsvermögen haben und dies in jedem Fall „außen vor“ lassen wollen. (Achtung: “Anfangsvermögen” ist auch das erst während der Ehe geerbte oder durch Schenkung erworbene Vermögen!)
  • wirtschaftlich selbstständig sind und ihren Betrieb in jedem Fall erhalten wollen
  • eine Alterssicherung haben, die sich von der ihres Partners erheblich unterscheidet (z.B. Lebensversicherungen im Verhältnis zur gesetzlichen Rente)
  • die Unterhaltsansprüche begrenzen oder wenigstens planbar machen wollen
  • einander Darlehen gewähren wollen
Eines sollte man beherzigen:

Ein Ehevertrag ist keine Beleidigung, sondern etwas, was man zu Beginn der Ehe ansprechen sollte. Selbst wenn sich, spätestens nach der Beratung durch einen Fachmann, herausstellt, dass kein Vertrag nötig ist oder gewollt wird, ist der Vertrauensgewinn für beide Partner enorm.

Oft rennt man auch offene Türen ein, so z.B., wenn es nur darum geht, einzelne Vermögensgegenstände (z.B. Betrieb oder ererbtes Vermögen) aus dem Gesamtsystem herauszunehmen. (Sog. „modifizierter, dinglich beschränkter Zugewinnausgleich”.)