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Unterhaltsreform 2008 wieder rückgängig?

Eigentlich hat der Bundestag am 13.12.2012 das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 verabschiedet.

Durch das Übereinkommen können Kinder Ihre Unterhaltsansprüche auch im Ausland leichter durchsetzen.

So weit, so gut. Das Gesetz enthielt aber auch eine neue Regel zum Ehegattenunterhalt, die erst kurz vor der Abstimmung still und leise von der Regierungskoalition eingebracht wurde.

Die Regierungsfraktion hat auf diese Weise den § 1578b BGB um einen Halbsatz erweitert, der für den Ehegattenunterhalt weitreichende Folgen hat.

Denn nun soll die Ehedauer bei der Bemessung des Unterhalts von den Familiengerichten gleichwertig zu anderen ehebedingten Nachteilen berücksichtigt werden. Wörtlich heißt es bei der Vorschrift, die Begrenzung und Befristung regelt, dass diese u.a. nicht in Betracht kommt, wenn „eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre“

Damit hat die Regierung im Schnellverfahren die Reform des Unterhaltsrechts von 2008 in einem wesentlichen Punkt entschärft. Damals wollte der Gesetzgeber vom traditionellen Ehemuster wegkommen und förderte den Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung.

Jetzt spielt die Ehedauer wieder eine gewichtige Rolle beim Ehegattenunterhalt: Die nacheheliche Solidarität schlägt bei langjährigen Ehen die nacheheliche Eigenverantwortung. Die traditionelle “Hausfrauenehe” wird gestärkt, die Möglichkeiten zur Unterhaltsbefristung eingeschränkt.

Begründet wird dies damit, dass auch der BGH mittlerweile die durch die Reform 2008 geänderten Vorschriften dahingehend auslegt, dass neben dem zunächst als einzig wesentlichen Punkt erachteten "ehebedingten Nachteil" nunmehr auch der Gesichtspunkt der "nachehelichen Solidarität" zu beachten ist.

Ganz abgesehen davon, dass der Gesetzgeber den Rahmen für die Rechtsprechung vorgibt, und nicht umgekehrt, geht die nunmehr vorgenommene Änderung auch über die Rechtsprechung hinaus:

Der BGH hat die Ehedauer immer im Zusammenhang mit einer dadurch ausgelösten und bedingten wirtschaftlichen Verflechtung der Ehegatten im Sinne einer wirtschaftlichen Abhängigkeit gesehen, insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit zugunsten der Ehe und Betreuung der Kinder, nicht aber als isoliertes Kriterium, bei dem lediglich auf die reine Zeitdauer abgestellt wird.

Nunmehr wird die Ehedauer in den Vordergrund gestellt, was, zumindest vom Wortlaut her, dazu führt, dass auch die sprichwörtliche Krankenschwester, die den Chefarzt geheiratet hat, nach entsprechend langer Verheiratung (aber wie lange???) lebenslang "Aufstockungsunterhalt" geltend machen könnte. (Etwas, das eigentlich nicht in der Absicht der Unterhaltsreform stand.)

Fazit:

Vor einem Prozess über nachehelichen Unterhalt nach Möglichkeit eine Kerze anzünden und beten. Denn irgendwelche Regeln oder Richtlinien sind bei dieser Rechtsprechung und Gesetzgebung kaum erkennbar.


Eingestellt am 20.12.2012 von S. Aalbers
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