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Tauschbörsen: Eltern haften für die Kinder!

Vor kurzem ist ein für Sorgerechtsinhaber (auch "Eltern" genannt ;-) ) wichtiges Urteil bezüglich ihrer Aufsichtspflicht bei der Internetnutzung durch ihre Sprösslinge ergangen:

Der BGH hat einen Familienvater dazu verurteilt, Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten für Musikdateien zu bezahlen, die seine minderjährige Tochter ohne sein Wissen heruntergeladen hatte.

Begründung: Der Vater habe seine Aufsichtspflicht dadurch verletzt, dass er die Tochter nicht ausdrücklich auf die Urheberrechtswidrigkeit von Tauschbörsen hingewiesen und ihr die Nutzung derselben untersagt habe.

Besonders interessant: Der Einwand des Vaters, er habe die Tochter eindringlich ermahnt, allgemein und damit auch bei der Nutzung des Internet nichts Illegales zu tun, wurde nicht gelten gelassen. Die Beweispflicht, dass eine hinreichend konkrete Belehrung und ein Verbot ausgesprochen sei, trage der Vater.

Also, liebe Eltern: Vor Übergabe des neuen Handys erst einmal recherchieren, was man damit alles für Unfug anstellen kann und sich sodann ein eng beschriebenes DIN-A4 mit ausdrücklicher Belehrung und konkreter Bestätigung über ausgesprochene Verbote unterschreiben lassen!

(Wieder mal ein beeindruckender Beweis für die "Lebensnähe" der deutschen Justiz.)



Eingestellt am 18.06.2015 von S. Aalbers
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