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Neues Urteil BVerfG zum Ehegattenunterhalt (Drittelmethode)
Dabei hat das BVerfG nur eine einzige Frage entschieden:
Schrumpft der Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau, wenn Ihr unterhaltspflichtiger Ex-Partner noch einmal heiratet, automatisch schon aufgrund der Tatsache der neuen Heirat?
Antwort: Nein!
Im Rahmen der Ermittlung des sog. "Bedarfs" (nur eine Stufe bei der Unterhaltsberechnung!) ist keine "Drittelung" zwischen den beteiligten Ehegatten vorzunehmen.
Aus dem Urteil des BVerfG folgt aber nicht, dass die Wirkung der Unterhaltsrechtsreform 2008, d.h. insbesondere die generelle Erschwerung der Erlangung von Ehegattenunterhalt, entfällt.
Eine Verbesserung für den geschiedenen Ehegatten wird nur eintreten in manchen Fällen der Wiederheirat.
Wer es ganz genau wissen will, sollte sich, im Hinblick auf eine ev. Änderungsklage, durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.
Das Urteil des BVerfG, mit dem übrigens Entscheidungen des AG Saarbrücken und des Oberlandesgericht des Saarlandes aufgehoben wurden finden Sie unter folgendem Link:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110125_1bvr091810.html
Eingestellt am 16.02.2011 von B. Ruffing
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