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Neuregelung Sorgerecht nichteheliche Väter
Nunmehr hat sich die Regierungskoalition dazu durchgerungen, eine neue Regelung einzuführen, die inhaltlich wie folgt aussehen soll:
"Das gemeinsame elterliche Sorgerecht nicht verheirateter Eltern wird auf folgender Basis neu geregelt:
- Der Vater kann wählen, ob er nach Abgabe einer Sorgeerklärung das Sorgerecht direkt beim Familiengericht beantragt oder sich (zunächst) an das Jugendamt wendet. Auch wenn er sich gegenüber dem Jugendamt erklärt, kann er jederzeit das Familiengericht anrufen, insb. wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert.
- Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter eine Frist zur Stellungnahme von 6 Wochen, innerhalb derer sie zum Antrag des Vaters Stellung nehmen muss.
- Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern, wenn die Mutter nicht Stellung nimmt oder keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe geltend macht bzw. derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind.
Das Familiengericht spricht auch dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung, „Beweislastumkehr“)."
Der Unterschied zur bisher geltenden Regelung liegt insbesondere darin, dass die gemeinsame elterliche Sorge, ähnlich wie das auch 1998 im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform für Scheidungskinder geschehen ist, zwar nicht zwingend, aber faktisch schon aufgrund des Verfahrens und der umgekehrten Beweislast, zum "Normalfall" werden wird.
Voraussetzung: Der Vater wird aktiv!
Es bleibt abzuwarten, wie der endgültige Gesetzesentwurf aussehen wird, und ob dieser noch verabschiedet werden wird.
(Ein Beschluss des Koalitionsausschuss ist nicht verbindlich, dürfte aber vor Gericht schon jetzt als Argumentationshilfe herhalten können.)
Eingestellt am 22.03.2012 von S. Aalbers
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1 Kommentar zum Artikel "Neuregelung Sorgerecht nichteheliche Väter":
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