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Neues Sorgerecht in Kraft
Die von den Gerichten schon seit einigen Jahren aufgrund der Rspr. des BVerfG praktizierte Möglichkeit für nicht mit der Mutter verheiratete Väter, vor Gericht auch gegen den Willen der Mutter die (Mit-)Sorge zu erstreiten, ist gültiges Gesetz geworden.
Entscheidend wird die Frage sein, wie die im Gesetz vorgesehene "negative Kindeswohlprüfung" von den Gerichten gehandhabt wird.
Laut Pressemitteilung des BMJ soll nur dann dem Kindesvater die gemeinschaftliche Sorge verwehrt werden, wenn positiv festgestellt wird, dass Gründe des Kindeswohls dagegen sprechen.
Der Vater braucht daher zumindest nicht nachzuweisen, dass die gemeinsame Sorge das Kindeswohl fördern wird, sondern hiervon wird, gewissermaßen "dem ersten Anschein nach", ausgegangen.
Mal sehen, ob diese Änderung auch in den Köpfen der Gerichte ankommt. ;-)
Eingestellt am 24.05.2013 von S. Aalbers
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