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Rechtsanwältin Sabine Aalbers
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Neue PKH-Freibeträge ab 2011

Im Jahr 2011 sind die sog. Freibeträge, die vom Einkommen und ggf. Vermögen abgesetzt werden, angehoben worden.

Sie lauten jetzt wie folgt:

1. Einkommensfreibetrag für den Rechtssuchenden
selbst/ev.mitversorgten Ehegatten/eingetragenen
Lebenspartner: 400,- Euro

2. Freibetrag für Erwerbstätige: 182,- Euro

3. Freibeträge für sonstige vom Rechtssuchenden
versorgte Unterhaltsberechtigte:

a) Erwachsene (z.B. Ehepartner): 320,- Euro
b) Kinder zw. 14 und 17 Jahren: 316,- Euro
c) Kinder zw. 6 und 14 Jahren: 276,- Euro
d) Kinder von 0-5 Jahren: 237,- Euro

Mit diesen Zahlen kann man schon mal "über den Daumen peilen", wie es mit einer Bewilligung ausssieht:

Zieht man vom Nettoeinkommen die oben erwähnten Freibeträge, die (Brutto-)Miete und ev. Verpflichtungen für (nicht ganz mutwillige) Schulden ab und verbleibt ein Betrag unter 15,- Euro (oder weniger), bestehen gute Aussichten sowohl für Beratungs- als auch für Prozesskostenhilfe. Auch, wenn ein höherer Betrag übrigbleibt, gibt es zumindest Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe, und zwar gegen Ratenzahlung.

Aber Achtung:

Nicht alles kann abgezogen werden, es darf kein nennenswertes Vermögen (z.B. Lebensversicherungen) da sein, und im Fall von eigenen Einkünften der Familienangehörigen (Einkommen, Unterhalt) verringern sich deren Freibeträge.

Wer AlG II bezieht, kann sich die Prüfung sparen, da er sich schon gegenüber dem Arbeitsamt vollständig erklärt hat und die Bedürftigkeit festgestellt wurde.

P.S.: Die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe vorliegen, gehört zu den Pflichten jedes im Familienrecht seriös arbeitenden Rechtsanwalts dazu.



Eingestellt am 13.10.2011 von S. Aalbers
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