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Lange Ehedauer reicht nicht!

In der abgelaufenen Legislaturperiode hat der Gesetzgeber still und heimlich einen Teil der Unterhaltsrechtsreform wieder abgeändert, indem nunmehr nicht mehr nur "ehebedingte Nachteile", sondern auch die "lange Ehedauer" zu einem zeitlich nicht begrenzbaren nachehelichen Unterhaltsanspruch führen sollen.

Grundlage hierfür war die Rechtsprechung des BGH zur sog. "nachehelichen Solidarität".

Nunmehr hat der BGH klargestellt, dass eine lange Dauer der Ehe (Was ist "lange"??!!) allein nicht reicht, sondern zusätzlich, wie bisher, eine wirtschaftliche "Verflechtung" der Eheleute vorliegen muss, um das grundlegende Prinzip der nachehelichen Eigenverantwortung zu durchbrechen.

(Urt. v. 20.03.2013 – XII ZR 72/11)

Damit bleibt die Möglichkeit, nach einer Übergangszeit den Unterhalt nicht nur herabsetzen zu lassen, sondern ihn auch zu befristen, auch für lange Ehen grundsätzlich erhalten.



Eingestellt am 29.08.2013 von S. Aalbers
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