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Lange Ehedauer reicht nicht!
Grundlage hierfür war die Rechtsprechung des BGH zur sog. "nachehelichen Solidarität".
Nunmehr hat der BGH klargestellt, dass eine lange Dauer der Ehe (Was ist "lange"??!!) allein nicht reicht, sondern zusätzlich, wie bisher, eine wirtschaftliche "Verflechtung" der Eheleute vorliegen muss, um das grundlegende Prinzip der nachehelichen Eigenverantwortung zu durchbrechen.
(Urt. v. 20.03.2013 – XII ZR 72/11)
Damit bleibt die Möglichkeit, nach einer Übergangszeit den Unterhalt nicht nur herabsetzen zu lassen, sondern ihn auch zu befristen, auch für lange Ehen grundsätzlich erhalten.
Eingestellt am 29.08.2013 von S. Aalbers
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