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Gemeinsames Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter?
Fest steht, dass jetzt jeder Vater einen Antrag auf Übertragung der “Mitsorge” stellen kann und das Gericht ihn nicht schon mit dem Argument, die Mutter sei nicht einverstanden, ablehnen kann.
Allerdings wird sich wohl, im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern, die “erzwungene gemeinsame Sorge” nicht durchsetzen. Schon jetzt tendieren die Gerichte, und auch der BGH, in den Fällen, in denen erbittert zwischen den Eltern gestritten wird, davon auszugehen, dass die gemeinsame Sorge schon wegen dieser Zerwürfnisse dem Kindeswohl widerspricht.
Will man also Erfolg mit einem entsprechenden Antrag haben, sollte dieser wohl begründet sein und insbesondere zu der Frage der “unheilbaren Zerrüttung” zwischen den Eltern Stellung nehmen. Trotz aller Animositäten empfiehlt es sich hier, “Kreide zu fressen”, sich sachkundiger Hilfe zu bedienen und Argumente dafür zu sammeln, dass eine Kooperation in Zukunft auch wirklich möglich sein wird.
Ein Versuch kann jedenfalls nicht schaden…
P.S. :
In einer bestehenden Lebensgemeinschaft sieht die Sache für die Väter besser aus: Hier kann die Mutter nur schwer damit argumentieren, die “Kommunikationsfähigkeit” sei nicht vorhanden. Sie steht damit vor der Alternative, entweder (kostengünstig) vor dem Jugendamt zuzustimmen oder sich auf ein Gerichtsverfahren einzulassen, in dem sie allenfalls dann, wenn sie die gesamte Beziehung abbricht, überhaupt Argumente vorbringen kann.
Aber selbst in letzterem Fall wird die Mutter sich schwer tun damit, darzulegen, warum jetzt plötzlich etwas, was vorher problemlos geklappt hat, überhaupt nicht mehr gehen soll. Und eine Beziehung, die scheitert, nur weil der andere ein Mitsorgerecht für ein gemeinsames Kind begehrt, ist die Fortsetzung nicht wert.
Eingestellt am 17.12.2010
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1 Kommentar zum Artikel "Gemeinsames Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter?":
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