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<< Kein Sorgerechtsentzug bei Desinteresse | Unterhaltsrecht: 2012 gibt es keine neue... Düsseldorfer Tabelle >> |
Bewerbungen zählen nicht mehr nötig?
Gleiches findet sich in Schriftsätzen der Kolleginnen und Kollegen.
Diesem Automatismus hat der BGH jetzt eine Absage erteilt:
Ein arbeitsloser Unterhaltsberechtigter muss zwar nachweisen, dass er sich ausreichend bemüht, eine Arbeitsstelle zu erlangen. Bemüht er sich nicht ausreichend, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, das seinen Unterhaltsanspruch mindert.
Die Anzahl der vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen ist dabei jedoch nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen komme es vielmehr, wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance, vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an.
Diese seien vom Familiengericht aufgrund des - ggf. beweisbedürftigen - Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen. Eine pauschale Regelung (z.B. 100 Bewerbungen im Jahr) sei abzulehnen
(BGH, XII ZR 121/09).
Es steht zu hoffen, dass diese Rechtsprechung, die zu Gunsten einer nach Ehescheidung Unterhalt begehrenden Ehefrau erging, nicht nur auf Unterhaltsberechtigte, sondern auch auf Unterhaltsverpflichtete Anwendung findet, gerade in Zeiten der mittlerweile üblichen Online-Bewerbung.
Aber Vorsicht: Zurücklehnen darf man sich weiterhin nicht. Legt man nur wenig Bewerbungen vor, so muss die Begründung dafür, dass es so wenige sind, um so umfangreicher sein.
M.E. ist es sogar leichter, allein durch die Masse der Bewerbungen zu überzeugen, als über die persönliche Erwerbsbiographie und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt diskutieren und ggf. Beweis erheben zu müssen!
Eingestellt am 01.12.2011 von S. Aalbers
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