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BVerfG kippt Auskunftsanspruch des "Scheinvaters"

Es soll ja in den besten Familien vorkommen:

Sog. "Kuckuckskinder", bei denen der vermeintliche Vater irgendwann feststellen muss, dass sie nicht von ihm stammen.

Oft stellt sich dann, wenn die Vaterschaft angefochten wurde, die Frage, ob gezahlter Unterhalt zurückverlangt werden kann. Das Gesetz gibt dem "Scheinvater" insoweit das Recht, vom tatsächlichen Vater Unterhalt zu verlangen.

Was ist aber, wenn die Mutter den Namen des Erzeugers nicht herausrückt bzw. behauptet, diesen nicht zu kennen?

Bislang hat der BGH in diesen Fällen aus "Treu und Glauben" ein Auskunftsrecht gegenüber der Mutter hergeleitet.

Diese freie richterliche Rechtsfortbildung ist jetzt vom BVerfG als grundrechtswidrig abgelehnt worden. Ein entsprechender Auskunftsanspruch, der höchst intime Dinge betreffe, nämlich Auskunft über Geschlechtsverkehr und Sexualpartner, sei ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte und damit allenfalls auf gesetzlicher Grundlage möglich.

Diese Entscheidung dürfte m.E. in Zukunft viel überflüssige und für alle Beteiligten unangenehme Prozesse vermeiden helfen.

BVerfG: Az. 1 BvR 472/14



Eingestellt am 27.03.2015 von S. Aalbers
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