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4 Jahre Kündigungsfrist?!
Das stellte sich schon 2003 als Irrtum heraus. Damals entschied der BGH, dass für die Kündigung von Altverträgen (vor der Reform abgeschlossen), in denen die alten Kündigungsfristen wörtlich aufgeführt waren, die alten Fristen gelten sollten. 2005 beeilte sich der Gesetzgeber, diese Lücke zu schließen, so dass nunmehr entsprechende formularmäßige Regelungen nicht mehr greifen, sondern Altverträge in der Regel ebenfalls mit drei Monaten Kündigungsfrist kündbar sind.
Aber Vorsicht: Mittlerweile gehen die Vermieter dazu über, formularmäßig einen “gegenseitigen Kündigungsverzicht” in die Verträge einzubauen. Das ist nach der neuesten Rspr. des BGH aus dem Jahr 2005 zulässig, und zwar bis zu einer Dauer von 4 Jahren!
Mit anderen Worten: Gerade bei gewerblichen Vermietern, für die eine Kündigung wg. Eigenbedarf oder Kernsanierung i.d.R. ohnehin nicht in Betracht kommt, muss man damit rechnen, ev. weitaus länger an einer Wohnung zu kleben, als noch nach alter Rechtslage.
Klassisches Beispiel für eine komplett verkorkste Reform…
Daher, auch, wenn es nervt: Vor Unterschrift durchlesen und nicht auf Zusicherungen wie “sind ja nur die üblichen Klauseln” vertrauen!!
Verlangen kann der Vermieter einen solchen Verzicht nicht und wird sicherlich den Vertragsabschluss hiervon nicht abhängig machen, sondern die Klausel (zähneknirschend) streichen.
Eingestellt am 14.12.2010
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