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Rechtsanwältin Sabine Aalbers
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Minderjährigenunterhalt

Der Minderjährigenunterhalt, oft auch schlicht "Kindesunterhalt" genannt, ist so etwas wie die heilige Kuh des Familienrechts.

Aus der Verpflichtung, Barunterhalt für die Kinder zu zahlen, die man nicht persönlich betreut, ist rechtlich fast unmöglich, herauszukommen.

Da Kinder selbst kein Geld verdienen können, trifft ihre Eltern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Darunter versteht man die Verpflichtung, jeden (auch ev. unterbezahlten) Job, ggf. auch bundesweit, anzunehmen.

Kommt ein Unterhaltspflichtiger dieser Obliegenheit nicht nach, wird ihm sog. "fiktives Einkommen" unterstellt. Mit anderen Worten: Er wird so behandelt, als hätte er Einkünfte.

Das gilt auch für den Fall des Bezugs von ALG II ("Hartz IV"). Die Maßstäbe, die die Unterhaltsrichter für den Nachweis von Erwerbsbemühungen setzen, sind weitaus härter, als diejenigen der Mitarbeiter des Jobcenters!

Vom OLG Saarbrücken werden beispielsweise mind. 20-30 Bewerbungen pro Monat gefordert. (OLG Saarbrücken, 9 WF 89/08) Zusätzlich muss die Arbeitssuche mit der gleichen Energie und Zeitaufwand wie ein Vollzeitjob betrieben wird.

Gleiches gilt nicht nur für den Rest des Saarlandes, sondern bundesweit.

Hinzu kommt, dass den Unterhaltspflichtigen im Prozess die Beweislast dafür trifft, dass er beim besten Willen nichts oder nicht mehr als einen bestimmten Betrag verdienen kann.

Derjenige, der vom anderen Elternteil mit der Aussage "Ich bin arbeitslos, ich verdiene nix!" konfrontiert wird, sollte sich daher nicht ins Bockshorn jagen lassen.

Und derjenige, der feststellt, dass er trotz guten Willens seiner Unterhaltsverpflichtung nicht (vollständig) nachkommen kann, sollte den Weg zum Anwalt für Familienrecht ebenfalls nicht scheuen, wenn er wissen will, wie seine Chancen vor Gericht stehen.

Schieben Sie hier nichts auf. Unterhalt entsteht jeden Monat neu, so dass schnell nicht unerhebliche Summen im Raum stehen.