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Rechtsanwältin Sabine Aalbers
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66111 Saarbrücken
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Der „gemeinsame Anwalt“

Vorab:
Einen gemeinsamen Anwalt, der beiden Parteien verpflichtet ist, kann es bei einer Scheidung nicht geben. Auch, wenn die Eheleute sich einig sind und alles geklärt scheint, stehen sie sich im Verfahren als (zumindest formelle) Gegner gegenüber. Damit besteht per se ein Interessenkonflikt. Ein Anwalt, der widerstreitende Interessen gleichzeitig vertritt, macht sich jedoch wegen Parteiverrat strafbar.

Die Eheleute können sich aber darauf einigen, dass für das Scheidungsverfahren nur einer von beiden einen Anwalt beauftragt und der andere der Scheidung schlicht zustimmt. Intern können sie vereinbaren, die Kosten für den Anwalt untereinander zu teilen.
Insoweit können sie gemeinsam einen Anwalt aufsuchen und das Verfahren in die Wege leiten. Jeder seriöse Kollege wird jedoch gleich zu Beginn des Mandats darauf aufmerksam machen, dass er nur eine Seite vertreten kann und der andere daher auch bei gemeinsamen Besprechungen nur „mithört“.
Mit anderen Worten: Der anwaltlich nicht Vertretene sollte sich hierauf nur einlassen, wenn er seinem Ehegatten tatsächlich vertraut.
Der „gemeinsame Anwalt“ ist ihm gegenüber zu nichts verpflichtet, sondern im Gegenteil sogar gehalten, ausschließlich die Weisungen des von ihm vertretenen Ehepartners zu befolgen und diesen, falls dieser es wünscht, nicht objektiv im Sinne eines gerechten Ausgleichs, sondern parteiisch zu beraten.
Der nicht anwaltlich Vertretene sollte daher über eine eigene außergerichtliche Beratung zumindest nachdenken.

Tipp:

Eine echte gemeinsame Beratung gibt es, wenn der Anwalt ausdrücklich als Mediator, d.h. Streitschlichter, beauftragt wird. Dann kann er allerdings keine der Parteien mehr im Scheidungsverfahren vertreten.
Steht eine notarielle Regelung im Raum, ist auch der Notar im Rahmen der Vorbereitung und Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung zur unabhängigen Beratung und Aufklärung beider Parteien verpflichtet, ohne dass hierfür Extrakosten entstehen.