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Rechtsanwältin Sabine Aalbers
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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit der sog. Patientenverfügung verwechselt werden! Zwar sind, vor allem in älteren notariellen Urkunden, beide Erklärungen oft miteinander verbunden.

Es handelt sich jedoch um zwei völlig unterschiedliche Dinge:

Mit einer Vorsorgevollmacht regele ich den Fall, dass ich selbst aus gesundheitlichen, Alters- oder anderen Gründen nicht mehr selbst handeln oder mich auch nur artikulieren kann. (Z.B. Koma, Ohnmacht, Demenz, Abwesenheit, Behinderung)

Ich räume insoweit schriftlich einer Person meines uneingeschränkten Vertrauens vorsorglich das Recht ein, für mich zu handeln, Erklärungen abzugeben und auch über persönliche Dinge wie Zustimmung zu einer OP, Unterbringung in einem Heim, Abbruch einer lebensverlängernden Maßnahme etc. Entscheidungen zu treffen.

Die Situation, dass man plötzlich, z.B. aufgrund einer schweren Krankheit, nicht mehr so kann, wie früher, tritt oft schneller ein, als erwartet. Und entgegen landläufiger Meinung sind die Ehegatten oder sonstige Angehörige nicht automatisch bevollmächtigt, Entscheidungen zu treffen.

Ist keine ausdrückliche Regelung (eben durch eine Vorsorgevollmacht) getroffen, kann es daher ganz schnell passieren, dass seitens des Familiengerichts ein (ev. fremder) Betreuer eingesetzt wird.

Will man sich und seinen Nächsten dies ersparen, ist die rechtzeitige Fertigung einer Vorsorgevollmacht erforderlich.

Dies kann beim Notar erfolgen, was den Vorteil hat, dass dann der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte erledigen kann und i.d.R. über die Echtheit einer Vollmacht nicht streiten muss.

Möglich (und ev. kostengünstiger) ist aber auch die eigenständige Erstellung, ggf. unter Mitwirkung eines Fachanwaltes für Familienrechts.

Die Patientenverfügung ist ebenfalls eine schriftliche Erklärung. Hier bevollmächtige ich aber niemand, sondern gebe nur eine persönliche Meinungsäußerung zu einem bestimmten Thema ab, nämlich der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ich mit einer sog. "passiven Sterbehilfe" einverstanden bin:

I.d.R. wird bei der sog. Patientenverfügung gegenüber allen Ärzten, aber auch Betreuern oder Bevollmächtigten erklärt, dass im Falle einer aussichtslosen gesundheitlichen Situation (z.B. Krebs im Endstadium) auf lebensverlängernde Maßnahmen, künstliche Ernährung etc. verzichtet wird.

Die Patientenverfügung stellt daher lediglich eine (vorgezogene)Handlungsanweisung bzw. Willensäußerung dar und ergänzt eine ev. bestehende Vorsorgevollmacht, ersetzt sie aber nicht!