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Rechtsanwältin Sabine Aalbers
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Muster "Berliner Testament"

Zwar habe ich an anderer Stelle davor gewarnt, Testamente ohne fachliche Beratung zu erstellen.

Aus Angst vor ev. Kosten sollte man aber trotzdem nicht den Kopf in den Sand stecken und lieber ein schnelles "Bierdeckeltestament" als überhaupt keines schreiben. Der Partner wird es danken.

Der nachstehende Minimal-Entwurf ist geeignet z.B. für ein junges Ehepaar mit (noch) geringem Vermögen, minderjährigen Kindern und ev. Verpflichtungen, z.B. aus einem Hauskauf:

1.
Hiermit setzen wir, die Eheleute ....... und ...... uns gegenseitig zu Alleinerben unseres gesamten Vermögens ein.

2.
Erben des Längstlebenden und im Fall unseres gleichzeitigen Versterbens sollen unsere gemeinsamen Kinder, .........., ersatzweise deren Abkömmlinge sein. Ggf. tritt Anwachsung ein.

3.
Für den Fall, dass eines der Kinder bei Anfall der Erbschaft noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, benennen wir als Testamentsvollstrecker .......

Als Vormund benennen wir .............

4.
Vorstehende Regelungen sind, mit Ausnahme der gegenseitigen Erbeinsetzung, nicht wechselbezüglich, d.h. für jeden auch einseitig abänderbar. Im Fall der Auflösung/Scheidung der Ehe sollen sämtliche Verfügungen unwirksam sein.

......., den .......

Vorstehendes, von meinem Ehegatten handschriftlich geschriebenes Testament entspricht auch meinem Willen und ist gemeinsam errichtet und unterschrieben worden.

......., den ..........

Anmerkungen :

  • Ein gemeinsames Testament ist nur für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner möglich!
  • Es muss von vorne bis hinten handschriftlich geschrieben und von beiden unterzeichnet sein.
  • Es sollte im Fall der Fälle auch gefunden werden und muss dann zwingend beim Nachlassgericht eröffnet werden.(Tipp: Hinterlegung beim AG!)
  • Es taugt nicht als "postmortale Vollmacht"
  • Es sollte kein steuerliches Eigentor sein, insbesondere bei großem Vermögen. (Freibeträge!)
  • Es führt für den ersten Todesfall zu einer Enterbung der Kinder, d.h. ev. Pflichtteilsansprüchen. Ist auch nur ansatzweise damit zu rechnen, dass eines der Kinder den Pflichtteil geltend macht, muss eine "Pflichtteilsstrafklausel" hinein, zu der man sich beraten lassen sollte! (Sonst sind die "braven Kinder" oder Enkel benachteiligt.)
  • Es ist, soweit "wechselbezüglich" zwischen den Eheleuten, vor der Scheidung (d.h. z.B. bei Trennung)nur durch notariell beurkundete Erklärung widerrufbar!
  • Der vorstehende Entwurf weicht vom "klassischen Berliner Testament" insoweit ab, als die Erbeinsetzung der Kinder nicht wechselbezüglich, d.h. nach dem Tod des Erstversterbenden unveränderbar ist. Er enthält auch keine Vor- und Nacherbschaft.