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Rechtsanwältin Sabine Aalbers
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Pflichtteil

Nach deutschem Erbrecht ist es, anders als in anderen europäischen Rechtsordnungen, möglich, nahe Verwandte (d.h. Kinder, Eltern oder Ehegatten) vollständig zu "enterben".

Als Ausgleich erhalten diese einen sog. Pflichtteilsanspruch, d.h. einen Anspruch auf eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Erbes, das sie bei gesetzlicher Erbfolge bekommen hätten.

Daneben gibt es den sog. "Pflichtteilsergänzungsanspruch", der dann zum Tragen kommt, wenn z.B. durch Schenkungen kurz vor dem Erbfall das Vermögen des Erblassers derart vermindert wurde, dass das übrigbleibende Erbe beinahe wertlos geworden ist.

Weiterhin kann derjenige, der Erbe geworden ist, z.B. durch Vermächtnisse oder sonstige Anordnungen des Erblassers dergestalt benachteiligt sein, dass ihm faktisch weniger bleibt, als wenn er den Pflichtteil bekommen hätte. Hier muss über eine "taktische Ausschlagung" nachgedacht werden.

Einfach ist das alles nicht.

Merken sollte man sich zunächst, dass jegliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Pflichtteil innerhalb von drei Jahren nach dem Todesfall verjähren!

Oft besteht das Problem darin, die richtigen Auskünfte zu bekommen. Von sich aus wird sich kein Erbe die Mühe machen, eine Aufstellung und Wertermittlung des Nachlass zu fertigen.

Gern "vergessen" werden auch Informationen zum sog. "fiktiven Nachlass", d.h. den Gegenständen, die vor dem Tod verschenkt wurden und bezüglich derer daher Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen.

Schließlich sind Testamente oft im nachhinein auslegungsbedürftig. Das gilt insbesondere für handschriftliche "Eigenproduktionen", die wegen der Besonderheiten des Erbrechts oft anders ausgelegt werden, als der Erblasser dies eigentlich im Sinn hatte.

Bei allen diesen Problemen stehe ich Ihnen gern als Spezialist für Erbrecht in Saarbrücken zur Seite, sei es beratend oder aktiv bei Geltendmachung von Auskunfts-, Wertermittlungs- und Zahlungsansprüchen.