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Rechtsanwältin Sabine Aalbers
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Internationale Erbfälle

Schon bei der Vererbung innerhalb Deutschlands kommt es, mangels rechtzeitiger Planung, oft zu unliebsamen Überraschungen.

Völlig undurchschaubar wird es bei Fällen mit Auslandsberührung, z.B. bei verschiedenen Staatsangehörigkeiten innerhalb der Familie oder Vermögen im Ausland.

Hier ist es gegenwärtig noch eine Frage des Zufalls, welches Recht zur Anwendung kommt. In Betracht kommt eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit, aber auch an den gewöhnlichen Aufenthaltsort. Zudem werden Grundstücke meist nach dem Recht des Staates vererbt, auf dessen Gebiet sie sich befinden, was zur sog. "Nachlassspaltung" führen kann.

Für Erbfälle ab dem 18.August 2015 gibt es mittlerweile die "Europäische Erbverordnung" (der allerdings Großbritannien, Dänemark und Irland nicht beigetreten sind.)

In Kontinentaleuropa ist danach der (dauerhafte) "gewöhnliche Aufenthalt" maßgeblich, und zwar für das gesamte Erbe, ob es nun im In- oder Ausland liegt. Alternativ kann eine Rechtswahl stattfinden, allerdings nur bezüglich des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit.

Das deutsche Ehepaar, das als Grenzgänger hinter der Grenze in Frankreich lebt, muss daher nicht mehr sowohl zum deutschen als auch zum französischen Notar gehen, sondern kann, auch mit Wirkung für die Grundstücke in Frankreich, vor einem deutschen Notar einen Erbvertrag "auf das längste Leben" inkl. der Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbaren. Hieran sind auch die französischen Behörden gebunden.

Das klingt zunächst wie eine Vereinfachung, wird aber in Zukunft erhebliche Probleme aufwerfen:

Man kann das neue Recht z.B. theoretisch auch nutzen, die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen auszuschließen oder zumindest zu erschweren.

Denn ein Pflichtteilsrecht wie das unsere kennen die Länder des romanischen Rechtskreises nicht. Die Kinder werden hier durch ein "Noterbrecht" geschützt und weiterhin dadurch, dass erbrechtliche Verträge oder Verfügungen, die die Kinder enterben, unzulässig sind.

Durch die neue Verordnung wird es nunmehr möglich sein, dass "enterbende" Erbverträge, ggf. per Rechtswahl, auch in romanischen Ländern wirksam sind. Damit ist deren "Noterbrecht" ausgehebelt. Gleichzeitig ist, wenn keine allgemeine Rechtswahl bezüglich des Erbstatuts stattgefunden hat, das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden mit der Folge, dass (weil nicht vorgesehen im ausländischen Recht) kein Pflichtteil geltend gemacht werden kann.

Hat daher das Ehepaar im obigen Beispiel seine Rechtswahl beispielsweise auf die Wirksamkeit ihres Erbvertrages beschränkt, wird im übrigen, d.h. auch bezüglich ev. Pflichtteilsanspruch, französisches Recht angewandt. Sollte im Erbvertrag als alleinige Schlusserbin die Lieblingstochter eingesetzt sein, müssen deren Geschwister dies hinnehmen.

(Gleich gilt übrigens auch für ein "Alttestament", bei dem eine Rechtswahl nicht stattfand, insbesondere wenn diese noch in Deutschland errichtet wurde. Durch den Umzug nach Frankreich und Inkrafttreten der Reform "verschwinden" hierbei ursprünglich noch bei Errichtung absehbare Pflichtteilsanrechte.)

Ein sicherer Tipp zur Aushebelung des Pflichtteils ist dies aber nicht!!

Den ausländischen Gerichten bleibt immer noch der Weg einer richterlichen Rechtsanpassung aufgrund des "ordre public". Hier wird es in Zukunft sicher spannend.

Fazit (wie immer):

Sachkundige Beratung durch einen Fachmann für Erbrecht ist erforderlich!