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Rechtsanwältin Sabine Aalbers
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Erbschaftssteuer

Darstellungen zur Erbschaftssteuer gibt es im Internet viele. Ich beschränke mich auf ein paar wesentliche Informationen, die jeder wissen sollte:
1.
In vielen Fällen fällt Steuer gar nicht an:

Ehegatten haben von vornherein einen Freibetrag in Höhe von 500.000,- Euro, Kinder einen von 400.000,- Euro. Lediglich das Vermögen, das darüber hinausgeht, kann besteuert werden.

Daneben gibt es weitere Privilegierungen:

  • Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können den Betrag, der ihnen „fiktiv“ als Zugewinnausgleichsanspruch zustünde, abziehen.
  • Grundstücke, die vom Erblasser/Schenker selbst genutzt wurden und vom Erben/Beschenkten mind. weitere 10 Jahre zu eigenen Zwecken selbst bewohnt werden, sind, wenn eine gewisse Größe (200qm) nicht überschritten wird, steuerfrei. (Familienheim)
  • Ehegatten und Kindern steht ein „Hausratsfreibetrag“ von 41.000,- Euro zu.
  • Betriebsvermögen kann, wenn der Betrieb fortgeführt wird, unter best. Voraussetzungen ebenfalls befreit sein.
  • Schließlich gibt es noch, v.a. für Ehegatten, Versorgungsfreibeträge, auf die allerdings der Barwert steuerfreier Hinterbliebenenrenten angerechnet wird.
2.
Teuer wird es allerdings, wenn als Erben nur Geschwister, Nichten, Neffen oder nichteheliche Partner in Betracht kommen. Hier gilt ein Freibetrag von lediglich 20.000,- Euro, der schnell verbraucht ist.

Zudem schlägt der Staat in diesen Fällen seit der Erbschaftssteuerreform 2008 gnadenlos zu: Ist der Freibetrag überschritten, gehen, bei Nichtverwandten, 30-50 Prozent des Erbes an den Fiskus!

3.
Durch Verschenken lässt sich prinzipiell keine Steuer sparen. Erb- und Schenkungssteuer laufen parallel und sind im gleichen Gesetz geregelt. Mit anderen Worten: Für Geschenktes muss (in den meisten Fällen) die gleiche Steuer gezahlt werden, wie für Geerbtes.

Einen Vorteil hat die Schenkung allerdings: Durch sie können, innerhalb eines 10-Jahreszeitraums, die unten erwähnten Freibeträge mehrfach ausgeschöpft werden.

Es soll auch Menschen geben, die es mit der Anzeigepflicht gerade bei Schenkungen nicht allzu genau nehmen. In diesem Zusammenhang sollte man wissen, dass bei notariellen Akten automatisch eine Anzeige des Notars ans zuständige Finanzamt geht. Banken geben gegenüber dem Finanzamt Meldungen allerdings nur beim Todesfall ab.

4.
Folgende Fälle sind unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten besonders gefährlich, so dass fast immer Beratungsbedarf besteht:

  • Vereinbarung von Gütertrennung
  • „Berliner Testament“ bzw.„längstes Leben“
  • Vor- und Nacherbschaft
  • Nichteheliche Lebenspartner
  • Betriebsvermögen