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Rechtsanwältin Sabine Aalbers
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Erbrecht und Sozialhilfe/Hartz IV

Erbrecht und Sozialrecht sind zwei Rechtsgebiete, die auf den ersten Blick nicht viel miteinander zu tun haben.

In der Praxis gibt es jedoch eine Menge Berührungspunkte und Fragen, von denen ich nachstehend versuche, ein paar zu beantworten:

1.
Was passiert, wenn ich im Weg der "vorweggenommenen Erbfolge", an meine Kinder Vermögen (z.B. ein Haus) übertrage und später selbst (z.B. wg. Pflegebedürftigkeit) Leistungen beziehen muss?

Antwort:

Im Falle einer Schenkung kann der Schenkende nach § 528 BGB diese wg. Verarmung zurückfordern. Dieser Anspruch wird, wenn er denn besteht, von den Sozialämtern oft "übergeleitet" und im eigenen Namen gegen die Beschenkten geltend gemacht. Eine Rückforderung ist aber nur innerhalb der ersten 10 Jahre nach Schenkung zulässig.

2.
Lässt sich dieses Ergebnis vermeiden, wenn ich eine Gegenleistung vereinbare?

Antwort: Grundsätzlich ja. Hier werden auch "Freundschaftspreise" akzeptiert, die aber nicht allzusehr von den marktüblichen Preisen abweichen dürfen.

Ist eindeutig erkennbar, dass weit unter dem Verkehrswert übertragen wurde, spricht man von einer "gemischten Schenkung". Hier kann die Behörde nur den Schenkungsanteil herausfordern, was in der Regel dadurch geschieht, dass vom Empfänger eine bestimmte Summe gefordert wird.

3.
Darf die Behörde immer herausverlangen?

Nein. Grundsätzliche Voraussetzung ist die "Verarmung" des Schenkers, d.h. dessen Unfähigkeit, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Sind die Familie bzw. der Beschenkte daher in der Lage, eine Versorgungslücke durch eigene Leistung oder Zahlung von Unterhalt zu schließen, kommt eine Rückforderung auch von gemischten Schenkungen nicht in Betracht.

4.
Kann ich, wenn ich selbst Hartz IV beziehe, überhaupt erben, oder wird mir alles weggenommen? Gibt es einen Freibetrag?

Grundsätzlich gilt:

Das Geerbte darf behalten werden. Notwendig ist aber, dass man unverzüglich beim Amt den Erhalt der Erbschaft anzeigt.

Außerdem stellt die Behörde die Zahlungen ein, da durch die Erbschaft die Bedürftigkeit entfällt. Das Erbe wird insoweit nicht als Vermögen (mit entsprechenden Freibeträgen), sondern als Einkommen angerechnet.

Ähnlich wie bei Abfindungen oder sonstigen größeren Zahlungen findet daher eine Aufteilung (i.d.R. auf ein Jahr) statt, so dass der vorherige Hilfeempfänger so behandelt wird, als hätte er regelmäßiges Einkommen.

Ist die Erbschaft sodann verbraucht, kann er ohne weiteres wieder neu Hilfeleistungen beantragen. Bei der (Neu-)Bewilligung wird allerdings geprüft, ob ev. leichtfertig Vermögen verschleudert worden ist.

Dem Erben ist daher zu raten, weiterhin bescheiden zu leben und das Erbe für größere Anschaffungen nur dann einzusetzen, wenn diese wirtschaftlich vernünftig und nachvollziehbar sind. (z.B. Zahnsanierung, Anschaffung von notwendigen Möbeln etc.)

Ist (wie oft) ein Haus im Nachlass, ist es nicht automatisch "Schonvermögen", sondern muss verwertet werden. Hier gilt es dann, eine Lösung mit der Behörde zu verhandeln. (Denn Verwertung kann auch das Selbstbewohnen, die Vermietung oder die Belastung mit einer Hypothek bedeuten.)

5.
Was ist bei einer Privatinsolvenz während der Restschuldbefreiungsphase?

Hier gilt im Falle einer Erbschaft die Verpflichtung, den Anfall dem Treuhänder anzuzeigen und die Hälfte des Erbes diesem herauszugeben.

Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.

6.
Was ist mit Ansprüchen auf den Pflichtteil oder auf Vermächtnisse?

Grundsätzlich gilt, dass niemand verpflichtet ist, Ansprüche auf Pflichtteil oder Vermächtnis geltend zu machen. (Das gilt, nach neuerer Rspr., auch für den Schuldner in der Privatinsolvenz!)

Allerdings kann jeder Gläubiger den Anspruch auf ein Vermächtnis pfänden und selbst geltend machen. Zudem hat die Sozialbehörde ein "Sonderrecht" im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche:

Hier ist eine sog. "Überleitung" nach § 93 SGB XII (bzw. ein automatischer Übergang) möglich, so dass der Anspruch auf den Pflichtteil von der Behörde auch gegen den Willen des Enterbten geltend gemacht werden kann.

Vorbeugen kann man hier durch einen Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten, wobei hier z.T. die Meinung vertreten wird, dass ein solcher Verzicht dann sittenwidrig sei, wenn der Verzichtende schon bei der Verzichtserklärung dauerhaft sozialhilfebedürftig ist.

Im einzelnen ist bei diesen Themen sehr viel umstritten, und die Sozialbehörden versuchen immer wieder, die Rechtsprechung durch Prozesse in ihrem Sinne zu beeinflussen.

Die vorstehenden Informationen sind daher lediglich eine erste Orientierung und ohne Gewähr!