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Behindertentestament

Unter "Behindertentestament" versteht man eine besondere Konstruktion der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung, die insbesondere den Zugriff des Sozialamts auf das von einem behinderten (oder überschuldeten) ererbte Vermögen verhindern soll.

Das "Behindertentestament" ist von der Rechtsprechung, insbesondere dem BGH, mittlerweile anerkannt, zuletzt im Jahr 2010.

Die Problematik, die zugrunde liegt, ist folgende:

Erbt eine Person, die, z.B. wegen der Unterbringung in einem Heim, Sozialhilfe bezieht, muss sie das ererbte Vermögen für ihre Aufwendungen einsetzen.

Auch wenn sie enterbt wird und daher nur einen Pflichtteil hat, kann der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch auf sich "überleiten", und zwar selbst dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte ihn selbst nicht geltend macht!(§ 93 I S.4 SGB XII)

Gleiches gilt, wenn z.B. kurz vor dem Tod Vermögenswerte auf Dritte (Geschwister, Ehegatte) übertragen werden, für den in diesen Fällen oft gegebenen "Pflichtteilsergänzungsanspruch".

Lösung:

Das behinderte Kind wird als " nicht befreiter Vorerbe" eingesetzt, Nacherbe wird ein Dritter, i.d.R. Geschwister. Gleichzeitig wird Dauertestamentsvollstreckung angeordnet mit der Maßgabe, dass das Kind gewisse Annehmlichkeiten (Taschengeld etc.) aus dem Nachlaß erhalten, aber nicht auf die Substanz zugreifen soll.

Zu beachten ist, dass der Erbteil zumindest die Höhe des Pflichtteils erreichen sollte, da andernfalls entweder Ausschlagung oder Geltendmachung des "Restpflichtteils" und damit doch ein Zugriff des Sozialamtes droht.

Sollte ein solches Testament für Sie in Frage kommen, ist es ratsam, einen Spezialisten oder Fachanwalt für Erbrecht mit heranzuziehen.

Gleiches gilt, wenn bei einem Erbberechtigten Überschuldung eingetreten ist, da auch hier die Lösungen ähnlich sind. (sog. "Bedürftigentestament")